Kein wirksames Testament zugunsten der Berufsbetreuerin

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hält an seiner Rechtsprechung (Aktenzeichen: 6 U 22/20, Urteil vom 7. Januar 2021) fest, dass

Kein wirksames Testament zugunsten der Berufsbetreuerin

Ein (notarielles) Testament kann sittenwidrig sein, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

In dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall befand sich eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus. In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer. Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin. Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte. Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 € an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes. 

Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen, das Oberlandesgericht Celle hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Berufsbetreuerin zurückgewiesen:

Das Oberlandesgericht ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann. Hierbei hat das Oberlandesgericht an seiner bereits zuvor[1] vertretenen Auffassung festgehalten, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, und diese Ansicht mit vertieften rechtlichen Erwägungen untermauert:

In den Entscheidungsgründen hat sich das Oberlandesgericht auch ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet, insbesondere dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.  

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 6 W 175/23

  1. OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 – 6 U 22/20[]