Der Typus der Unterbringungseinrichtung muss nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hinreichend genau bezeichnet werden, ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu bestimmen wäre. Soll sich die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Einzelfall auf mehrere Einrichtungsarten erstrecken, muss grundsätzlich für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung begründet werden.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich der im Jahr 1940 geborene Betroffene gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung und die Genehmigung seiner (weiteren) Unterbringung. Bei ihm besteht ein multimorbides Krankheitsbild. In psychischer Hinsicht leidet er an einer anhaltenden wahnhaften Störung sowie einer kognitiven Beeinträchtigung, vermutlich auf dem Boden einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. Im Mai 2021 wurde für den Betroffenen eine Betreuung in der Hauptsache eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin auch die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge sowie die Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. In der Folgezeit wurde der Betroffene mehrfach untergebracht. Am 1.06.2021 wurde er in die gerontopsychiatrische Abteilung eines Klinikums aufgenommen; seit dem 26.06.2021 hält er sich in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims auf.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn die (weitere) Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis einschließlich zum 1.05.2025 genehmigt, durch einen weiteren Beschluss vom selben Tag hat es die Betreuung verlängert[1]. Die gegen beide Entscheidungen eingelegten Beschwerden des Betroffenen hat das Landgericht Traunstein zurückgewiesen[2]. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin nur insoweit genehmigt wird, als sie in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung erfolgt.
Für die Unterbringung eines Betroffenen kommen grundsätzlich mehrere Einrichtungsarten (psychiatrische Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Altenheime, Pflegeeinrichtungen etc.) in Betracht, die strukturelle Unterschiede aufweisen und mit unterschiedlichen Eingriffsintensitäten verbunden sind. Die Wahl der Einrichtungsart kann – anders als die Bestimmung der konkreten Einrichtung – nicht dem Betreuer überlassen werden. Vielmehr muss der Typus der Unterbringungseinrichtung nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hinreichend genau bezeichnet werden, ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu bestimmen wäre[3]. Soll sich die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Einzelfall auf mehrere Einrichtungsarten erstrecken, muss grundsätzlich für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung begründet werden.
Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie verhält sich – wie auch die Entscheidung des Amtsgerichts – nicht dazu, weshalb die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin nicht nur in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung, sondern auch in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses erforderlich sein soll.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2024 – XII ZB 490/23
- AG Mühldorf a. Inn, Beschluss vom 13.06.2023 – 2 XVII 87/21[↩]
- LG Traunstein, Beschluss vom 15.09.2023 – 4 T 1560/23 und 4 T 1565/23[↩]
- LG Flensburg Beschluss vom 13.07.2020 – 5 T 110/20 12; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 323 Rn. 4; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 323 Rn. 4; vgl. auch BayObLG FamRZ 1994, 320, 322 zu § 70 f Abs. 1 Nr. 2 FGG[↩]
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