Erforderliche Überlegungen bei der Verlängerung einer Betreuung

Der Maßstab für die Betreuerauswahl ergibt sich nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung aus § 1816 BGB und nicht aus § 1868 Abs. 1 BGB[1].

Erforderliche Überlegungen bei der Verlängerung einer Betreuung

Zudem darf nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

Dies erfordert stets die konkrete tatrichterliche Feststellung, für welche Aufgabenbereiche die Bestellung eines Betreuers – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – erforderlich ist, weil der Betroffene Unterstützungsbedarf beim rechtlichen Handeln hat und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist dabei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen[2]

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 521/23

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 181/20 , FamRZ 2021, 797 Rn. 10 mwN zu § 1897 BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.04.2023 – XII ZB 462/22 , FamRZ 2023, 1057 Rn. 9 ff.[]