Der Maßstab für die Betreuerauswahl ergibt sich nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung aus § 1816 BGB und nicht aus § 1868 Abs. 1 BGB[1].

Zudem darf nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
Dies erfordert stets die konkrete tatrichterliche Feststellung, für welche Aufgabenbereiche die Bestellung eines Betreuers – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – erforderlich ist, weil der Betroffene Unterstützungsbedarf beim rechtlichen Handeln hat und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist dabei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 521/23