Die Vorsorgevollmacht im Betreuungsverfahren – und die Frage der Geschäftsunfähigkeit

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen[1].

Die Vorsorgevollmacht im Betreuungsverfahren – und die Frage der Geschäftsunfähigkeit

Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann[2]

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht[3].

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Düsseldorf im hier entschiedenen Fall[4] die Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen jedenfalls zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im November 2022 nicht hinreichend ausermittelt: Das Landgericht Düsseldorf hat sich zur Begründung seiner Annahme, der Betroffene sei bei der Erteilung der Vollmachten vom 27.11.2022 und 11.05.2023 geschäftsunfähig gewesen, allein auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.07.2023 gestützt. Darin hat dieser auf die Frage des Amtsgerichts, ab wann der Betroffene geschäftsunfähig gewesen sei, ausgeführt, dass er dies aufgrund der ihm vorliegenden aktuellen Informationen nicht beantworten könne. Aufgrund der Art der Erkrankung und der aktuellen Symptomatik sei jedoch „mit Sicherheit aktuell zu erwähnen, dass bei dem Betroffenen seit Ende des Jahres 2022, Anfang des Jahres 2023 keine Geschäftsfähigkeit vorhanden“ gewesen sei. Mit dieser Aussage des Sachverständigen lässt sich nicht die sichere positive Feststellung treffen, dass die am 27.11.2022 vom Betroffenen erteilte Vollmacht unwirksam ist. Bei Wirksamkeit dieser Vollmacht wäre die Bestellung eines Betreuers jedenfalls für die Aufgabenbereiche der Gesundheitssorge und der damit zusammenhängenden Postangelegenheiten nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf wies der Bundesgerichtshof auf Folgendes hin:

Für den Fall, dass das Landgericht nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen weiterhin die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich i.S.v. §§ 1814 Abs. 3 Satz 1, 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB hält, wird es im Wege der dann zu treffenden Einheitsentscheidung[5] selbst über die Betreuerauswahl zu befinden haben. Dabei wird es zu prüfen haben, ob der Betroffene einen nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlichen Betreuerwunsch geäußert hat, nachdem in der Generalvollmacht vom 11.05.2023 eine Betreuungsverfügung zugunsten Herrn A. enthalten ist und der Betroffene – worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist – im Verfahren mehrfach den Wunsch geäußert hat, dass sich Herr A. um seine Angelegenheiten kümmern soll. Ein solcher Betreuerwunsch erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden[6].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – XII ZB 289/24

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – XII ZB 544/21 FamRZ 2022, 1556[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – XII ZB 544/21 , FamRZ 2022, 1556 Rn. 17 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – XII ZB 544/21 , FamRZ 2022, 1556 Rn. 18 f. mwN[]
  4. LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2024 – 25 T 86/24[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.04.2022 – XII ZB 451/21 , FamRZ 2022, 1130 Rn. 14 mwN; und vom 20.06.2018 – XII ZB 39/18 , FamRZ 2018, 1533 Rn. 8 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 118/21 , FamRZ 2022, 1559 Rn. 8[]