Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist[1]. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.

Der , weil die gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen[2].
Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist grundsätzlich bei der Bestellung eines Betreuers darüber zu befinden, ob dieser die Betreuung berufsmäßig führt. Dadurch soll verhindert werden, dass das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 168 FamFG) mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet wird. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind[3].
Mit der Regelung in § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, der die Bezeichnung des Berufsbetreuers als solchen in der Beschlussformel anordnet, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Gericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit bereits bei der Bestellung trifft[4].
Da die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB mit der Bestellung des Betreuers einhergeht[5], ist auch bereits in diesem Zeitpunkt über die Person des Betreuers zu befinden. Der Gesetzgeber hat in § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB eine Rangfolge bei der Betreuerauswahl vorgegeben[6], so dass die Entscheidung darüber, wer als Betreuer einzusetzen ist, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, welche der in Frage kommenden Personen die Betreuung ehrenamtlich oder berufsmäßig führen würden[7]. Eine mit Rückwirkung erfolgende nachträgliche Änderung des dem Betreuer zuerkannten Status von ehrenamtlich in berufsmäßig hätte daher zur Folge, dass diejenigen Umstände, die der im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung vorgenommenen Betreuerbestellung zugrunde lagen, im Nachhinein überholt wären. Damit könnte, entgegen dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Intention durch die Entscheidung auch hinsichtlich der Betreuervergütung Rechtssicherheit und klarheit zu gewährleisten, ohne zeitliche Schranke in den vom Betreuungsgericht durch den Beschluss nach § 1896 BGB geschaffenen Regelungszusammenhang mit Wirkung für die Vergangenheit eingegriffen werden[2].
Schließlich besteht für eine nachträgliche mit Rückwirkung verbundene Feststellung der Berufsmäßigkeit auch kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden will, kann die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die Bestellungsentscheidung erheben. Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt[8]. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wurde, eine nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich[9], lagen dem Bestellungsentscheidungen zugrunde, die noch mit der unbefristet möglichen Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden konnten.
Diese Erwägungen stehen einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Berufsmäßigkeit auch dann entgegen, wenn wie im vorliegenden Fall die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung des Betreuers versehentlich unterblieben ist. Der mit der Regelung in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verfolgte Gesetzeszweck, im Interesse der Rechtssicherheit und klarheit bereits bei der Bestellung des Betreuers erkennbar zu machen, ob und welche Ansprüche aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind, wäre auch dann nicht gewahrt, wenn in diesem Fall die Entscheidung zeitlich unbefristet nachgeholt werden könnte.
Die amtsgerichtliche Entscheidung kann auch nicht als bloße Berichtigung des Bestellungsbeschlusses gemäß § 42 FamFG verstanden werden.
Zwar kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Betreuerbestellung zum Inhalt hat, im Verfahren nach § 42 FamFG berichtigt werden[10]. Diese zeitlich unbegrenzte Korrekturmöglichkeit ist jedoch nur eröffnet, wenn sich die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit als eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG darstellt. Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist[11]. Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein[12]. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus[13].
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die amtsgerichtliche Entscheidung nicht als Berichtigungsbeschluss angesehen werden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor.
Die amtsgerichtliche Entscheidung verhält sich weder in der Beschlussformel noch in den Gründen zu der Frage der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung durch den Beteiligten zu 1. Allein aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1 ehemals als Notar und Rechtsanwalt tätig war und in keiner persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen stand, kann auf die Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung nicht geschlossen werden. Zwar kann für die Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung auch entscheidend sein, dass der Betreuer über eine besondere, für die übertragenen Aufgaben relevante berufliche Qualifikation verfügt[14]. Erforderlich ist jedoch stets eine Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VBVG enthaltenen Vorgaben. Die danach bei der Bestellungsentscheidung vorzunehmende Prüfung im Rahmen des § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt es aus, eine unterbliebene Entscheidung zur Berufsmäßigkeit als offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn in den Beschlussgründen keine Ausführungen hierzu enthalten sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 372/13
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.01.2014 – XII ZB 354/13[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.01.2014 – XII ZB 354/13[↩][↩]
- BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014 – XII ZB 354/13; und vom 09.11.2005 – XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111, 114; vgl. auch BT-Drs. 13/10331 S. 27[↩]
- BT-Drs. 16/6308 S. 268[↩]
- st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 19.12 2012 – XII ZB 557/12 FamRZ 2013, 369 Rn. 2; und vom 20.07.2011 – XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 9; vgl. auch BT-Drs. 11/4528 S. 91[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 50[↩]
- vgl. BayObLG FamRZ 2001, 867, 868; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 BGB Rn.20[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111, 114[↩]
- vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 1252, 1253; 2009, 370; OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133; OLG Schleswig FGPrax 2010, 139[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.01.2014 XII ZB 354/13 juris, vgl. dazu auch OLG Hamm BtPrax 2008, 136, 137; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1.12 2011] § 1836 BGB Rn. 17[↩]
- BGH Beschluss vom 12.12 2006 – I ZB 83/06 NJW 2007, 518 Rn. 12 mwN zu § 319 ZPO; Keidel/MeyerHolz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 8[↩]
- st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 29.04.2013 – VII ZB 54/11 NJW 2013, 2124 Rn. 10 mwN[↩]
- Keidel/MeyerHolz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 21[↩]
- Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1 VBVG Rn. 4 mwN[↩]
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