Die Verlängerung der Unterbringung – und der behandelnde Arzt als Gutachter

Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.

Die Verlängerung der Unterbringung – und der behandelnde Arzt als Gutachter

Nach  § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Dabei muss die Unterbringung nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen sein. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht. Denn die gesetzliche Vorschrift will gerade vermeiden, dass eine Unterbringung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus aufrechterhalten wird, ohne dass ihr das Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zugrunde liegt[1].

Nach den im hier entschiedenen Fall getroffenen Feststellungen ist der Betroffene seit dem 30.01.2020 durchgehend geschlossen untergebracht. Rechnet man den mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Zeitraum bis zum 21.01.2025 hinzu, dauert die Unterbringung mehr als vier Jahre. Der Betroffene rügt daher zu Recht, dass der Sachverständige Dr. B., der ersichtlich auch der behandelnde Arzt des Betroffenen ist bzw. war, nicht zum Gutachter hätte bestellt werden dürfen. Besondere Gründe dafür, dass ausnahmsweise von der in § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG niedergelegten Regel abgewichen werden konnte, hat das Landgericht nicht benannt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2024 – XII ZB 122/24

  1. BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 458/16 , FamRZ 2017, 227 Rn. 14[]