Die teilweise Abhilfe – und ihre isolierte Anfechtung

Ist eine teilweise Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren isoliert anfechtbar? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die teilweise Abhilfe – und ihre isolierte Anfechtung

Grundsätzlich stellt eine Nichtabhilfeentscheidung eine bloße Zwischenentscheidung dar, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet[1].

Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet[2].

Für eine gesonderte Anfechtung nur der Abhilfeentscheidung durch den Beschwerdeführer besteht daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis.

Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird[3]. Die Beschwerde darf sich aber auch in diesem Fall nicht allein gegen den Abhilfebeschluss richten, sondern muss sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss in der Form wenden, den er im Abhilfeverfahren erhalten hat[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. August 2020 – XII ZB 243/19

  1. Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1.07.2020] § 68 Rn. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 9; Johannsen/Henrichs/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 68 FamFG Rn. 4[]
  2. vgl. OLG München Beschluss vom 27.03.2015 – 34 Wx 113/15 1; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZA 46/08 , NJW-RR 2009, 718 f.[]
  3. vgl. Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 1667 f.; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 jeweils für das Grundbuchverfahren[]
  4. Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann FamFG 6. Aufl. § 68 Rn. 12[]