Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen[1].

Dem werden die instanzgerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht. Obgleich sich dem vom Amtsgericht zuletzt eingeholten Gutachten lediglich entnehmen lässt, dass der Sachverständige „ärztlicher Gutachter“ ist, haben weder Amts- noch Landgericht Feststellungen zur Qualifikation des Sachverständigen getroffen.
Von der Prüfung der Sachkunde des Gutachters ist das Gericht auch nicht etwa deshalb befreit, weil in den früheren jeweils eingestellten Betreuungsverfahren bereits eine Ärztin u.a. für Psychiatrie und Psychotherapie als Sachverständige tätig geworden ist.
Zwar hat auch sie in dem vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bei der Betroffenen eine chronische schizophrene Psychose diagnostiziert. Allerdings hat sie in ihren beiden Gutachten im Ergebnis die Anordnung einer Betreuung für nicht indiziert gehalten. Ersichtlich hat das Amtsgericht seine Entscheidung deshalb auch nicht auf diese Gutachten gegründet, sondern die Einholung eines neuen Gutachtens für erforderlich gehalten, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können.
Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG auch dann genügen, wenn es verfahrensrechtlich nicht obligatorisch ist[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 188/13







