Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch mitteilt[1].

Nach nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der nach §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG erforderlichen erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist jedoch dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage – etwa wie hier ein neues Sachverständigengutachten – heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert[2].
Neue Erkenntnisse waren von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zudem im hier entschiedenen Fall auch deswegen zu erwarten, weil er noch in erster Instanz eine Betreuung durch seine Angehörigen abgelehnt, zweitinstanzlich über seinen Verfahrensbevollmächtigten aber eben diese als Betreuerwunsch mitgeteilt hatte[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2020 – XII ZB 179/20