Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungsoder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.

Rechtsbeschwerden sind damit gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. An der mithin bestehenden Begrenzung des Instanzenzuges ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts [1].
Gegenstand des Verfahrens ist nicht wovon die Beteiligte zu 1 bei ihrer Beschwerde erklärtermaßen und ausweislich der Antragstellung nun offensichtlich auch die Rechtsbeschwerden ausgehen die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen auf das Schreiben der Betreuerin vom 11.06.2018 hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vorgelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint [2].
Diese Frage war hier aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beantworten. Denn zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung war für die Betroffene allein eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung gemäß § 300 FamFG errichtet.
Dies gilt trotz des Umstands, dass das Amtsgericht bei seinem Beschluss vom 03.04.2018, mit dem es die vorläufige Betreuung über eine Gesamtdauer von einem Jahr hinaus verlängern wollte, die zeitliche Grenze des § 302 Satz 2 FamFG verkannt hat. Der ausdrückliche gerichtliche Entscheidungswille war nämlich beim Beschluss vom 03.04.2018 auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet [3], so dass Betreuerin weiterhin lediglich zur vorläufigen Betreuerin bestellt war.
Damit ging es bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung und Entscheidung des Amtsgerichts allein darum, ob der vorläufigen Betreuerin ein vorläufiger Ergänzungsbetreuer zur Seite gestellt werden musste.
Nach § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Dieser sog. Ergänzungsoder Verhinderungsbetreuer wird mithin allein im bestehenden Aufgabenkreis der Hauptbetreuung tätig und tritt im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Betreuers an dessen Stelle. Mit seiner Bestellung ist hingegen keine Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung verbunden [4]. Die Ergänzungsbetreuung ist daher mit der Betreuung verknüpft und von deren Bestehen abhängig, so dass sie nicht über die Betreuung hinaus andauern kann. Aus der zeitlichen Befristung einer vorläufigen Betreuung nach § 302 Satz 1 FamFG [5] folgt deshalb, dass auch die Ergänzungsbetreuung mit dem Ablauf der für die vorläufige Betreuung bestimmten Frist enden muss. Dies bedingt, dass im Rahmen einer vorläufigen Betreuung nur eine vorläufige Ergänzungsbetreuung angeordnet werden kann.
Dass sich das Amtsgericht bei seiner eine solche (vorläufige) Ergänzungsbetreuung ablehnenden Entscheidung nicht erkennbar damit auseinandergesetzt hat, in welcher Verfahrensart sie ergeht, und in der Rechtsmittelbelehrung statt der ZweiWochenFrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG genannt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung [6]. Dieser lässt sich hier schon nicht entnehmen, dass das Amtsgericht trotz der aufgrund der Betreuerbestellung im Wege der einstweiligen Anordnung vorgegebenen Verfahrensart im Hauptsacheverfahren entscheiden wollte.
Nichts Gegenteiliges folgt schließlich daraus, dass zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits eine Betreuung im Hauptsacheverfahren errichtet war. Dem Landgericht im Beschwerdeverfahren angefallen war nicht die Ablehnung einer Ergänzungsbetreuung im Hauptsacheverfahren, sondern eine solche im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2019 – XII ZB 501/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2013 XII ZA 54/13 FamRZ 2013, 1878 Rn. 9[↩]
- AG Gießen, Beschluss vom 16.07.2018 230 XVII 381/17 G; LG Gießen, Beschluss vom 05.10.2018 7 T 295/18[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2015 XII ZB 586/14 FamRZ 2015, 1877 Rn. 6 und BGH Beschluss vom 21.11.2013 – V ZB 96/13 FGPrax 2014, 87 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 01.06.2016 XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017 XII ZB 305/16 FamRZ 2017, 549 Rn.19[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13.01.2016 XII ZB 101/13 FamRZ 2016, 706 Rn. 7; und vom 14.12 2011 XII ZB 489/10 FamRZ 2012, 295 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 01.06.2016 XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354 Rn. 8; und vom 08.07.2015 XII ZB 586/14 FamRZ 2015, 1877 Rn. 5[↩]