Die Ablehnung des Wunschbetreuers – und seine Anhörung

Soweit das Gericht die Auffassung vertritt, der von der Betroffenen Gewünschte wäre entgegen dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch nicht zum Betreuer zu bestellen, weil er ungeeignet sei, gebietet die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) dessen Anhörung.

Die Ablehnung des Wunschbetreuers – und seine Anhörung

Die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung der vom Betroffenen als Betreuer benannten Person entgegenstehen, können regelmäßig nur verlässlich festgestellt werden, wenn das Gericht der benannten Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen[1].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 500/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2013 – XII ZB 206/13 , NJW-RR 2013, 1473 Rn. 11 mwN[]