Eine Entscheidung fehlerhaft, wenn das Gericht entgegen § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf (hier: den gegenüber der Betreuungsbehörde) ausdrücklich geäußerten Wunsch des Betroffenen, seine Mutter zur Betreuerin zu bestellen, eingegangen ist.

Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2015 – XII ZB 352/14
- BGH, Beschluss vom 15.12 2010 – XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 14[↩]