Der Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache – und seine prozessuale Stellung

Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt[1]. b)) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen[1].

Der Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache – und seine prozessuale Stellung

Eine vom Verfahrenspfleger „im Namen des Betroffenen“ eingelegte Erstbeschwerde ist mithin unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen[2].

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist[3].

Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft; vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will[4].

Das in der Beschwerdeschrift ausdrücklich „im Namen des Betroffenen“ eingelegte Rechtsmittel lässt sich auch nicht in eine Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrenspflegers umdeuten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2019 – XII ZB 244/18

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 31.10.2018 XII ZB 288/18 FamRZ 2019, 231; und vom 15.08.2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777[][]
  2. BGH, Beschlüsse vom 31.10.2018 XII ZB 288/18 FamRZ 2019, 231 Rn. 6 f.; und vom 15.08.2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f.[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.08.2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 15.08.2018 XII ZB 370/17 FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN[]