Der nichtanwaltliche Verfahrensbevollmächtigte – und sein Ausschluss von der Anhörung

Einem nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, der nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen worden ist, ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen.

Der nichtanwaltliche Verfahrensbevollmächtigte – und sein Ausschluss von der Anhörung

Gemäß § 275 FamFG ist der Betroffene im Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Die Verfahrensfähigkeit umfasst dabei das gesamte Verfahren, sodass dem Betroffenen insoweit alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung stehen[1]. Daraus leitet sich auch die grundsätzliche Befugnis des Betroffenen ab, jederzeit selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer Stärkung der verfahrensrechtlichen Position des Betroffenen würde ohne die Möglichkeit, selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, in vielen Fällen verfehlt[2]

Da im Betreuungsverfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, sind neben diesen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens, bestimmte Behördenvertreter, volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und andere Beteiligte, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, sowie Notare vertretungsbefugt. Weitere Personen werden zur Vertretung nicht zugelassen, selbst wenn diese unentgeltlich erfolgt. Insbesondere die bloße nachbarschaftliche oder freundschaftliche Beziehung genügt nicht[3].

Bevollmächtigte, die nicht nach den vorstehenden Maßgaben vertretungsbefugt sind, weist das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Entscheidung über die Zurückweisung schließt die jeweilige Person für die Zukunft in diesem Verfahren als Vertreter aus[4]. Der Beschluss über die Zurückweisung hat konstitutive Wirkung[5]. Verfahrenshandlungen, die der Vertreter vor seiner Zurückweisung vorgenommen hat, sind ebenso wie Zustellungen und Mitteilungen an ihn wirksam (§ 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Erst nach dem Wirksamwerden des Zurückweisungsbeschlusses kann der Vertreter keine wirksamen Verfahrenshandlungen mehr vornehmen[6]; bis zu seiner Zurückweisung ist der nicht Zugelassene hingegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Vertreter des Betroffenen zu berücksichtigen. Dies dient zum einen der Rechtssicherheit[5] und zum anderen dem Schutz des Beteiligten, dem erst durch den Zurückweisungsbeschluss verdeutlicht wird, dass sein Bevollmächtigter die ihm zugedachte Vertreterrolle nicht (mehr) in dem Verfahren einnehmen kann, und dass er sich gegebenenfalls um einen zulassungsfähigen Bevollmächtigten bemühen muss[7].

Hat das Gericht den Vertreter nicht durch Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen, besteht seine Vertretung für die Dauer des gesamten Verfahrens fort.

Ist der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Anhörung teilzunehmen[8]. Daran fehlt es, wenn dem vor dem Sitzungssaal wartenden Bevollmächtigten die Teilnahme an der Anhörung ohne Beschlussfassung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG verwehrt wurde.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2024 – XII ZB 531/23

  1. BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13 , FamRZ 2014, 110 Rn. 6[]
  2. BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13 FamRZ 2014, 110 Rn. 7, 9[]
  3. MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 10 Rn. 28[]
  4. MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 10 Rn. 37[]
  5. BT-Drs. 16/3655 S. 89[][]
  6. BT-Drs. 16/3655 S. 89; MünchKommFamFG/Pabst 3. Aufl. § 10 Rn. 37[]
  7. vgl. BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel [Stand: 1.02.2024] § 10 Rn. 16[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – XII ZB 331/16 , FamRZ 2017, 131 Rn. 7 mwN[]