Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen[1].

Auch bei einem geschäftsunfähigen Betroffenen muss für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge eine konkrete Gefährdung seines Vermögens durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft[2].
Diesen Maßgaben genügende tatrichterliche Feststellungen lassen sich der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnehmen, wenn dort unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Sachverständigengutachten lediglich darauf abgestellt wird, dass es des Einwilligungsvorbehalts bedürfe, um den Betroffenen, der aufgrund der erheblichen kognitiven Funktionseinschränkungen die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns nicht mehr überschauen könne, vor finanziellen Nachteilen zu schützen, sich den Entscheidungsgründen jedoch nicht entnehmen lässt, welche vermögensgefährdenden Maßnahmen des Betroffenen drohen.
Sofern sich die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts als zum Schutz des Vermögens des Betroffenen erforderlich erweisen sollte, kommt es für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge nicht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmachten an[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2020 – XII ZB 179/20