Zur Notwendigkeit der Überlassung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor Anordnung einer Betreuung[1].

Die Anordnung einer Betreuung ist bereits dann verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn dem Betroffenen das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten entgegen § 37 Abs. 2 FamFG weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren überlassen worden ist.
Die bloß auszugsweise Bekanntgabe durch die Betreuungsbehörde und durch den in der Rechtshilfe tätigen Richter genügt hierfür nicht.
Dieser Mangel führt zugleich zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anhörung des Betroffenen[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. September 2019 – XII ZB 148/19