§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist[1].
Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann 7 das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 272 bis 277 FamFG in Verbindung mit den Regelungen des allgemeinen Teils ablehnen. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Dabei ist eine Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht wie im vorliegenden Fall zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will[2].
Ist der Betroffene zwingend anzuhören, besteht die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist[3].
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht ist in Abwesenheit des erst nachträglich vom Beschwerdegericht bestellten Verfahrenspflegers erfolgt. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht als verfahrensfehlerhaft.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll im Verfahren nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG[4].
Das Amtsgericht hat in der ersten Instanz keinen Verfahrenspfleger bestellt, obwohl es im vorliegenden Fall schon wegen des einen Einwilligungsvorbehalt umfassenden Verfahrensgegenstands evident gewesen ist, dem Betroffenen bei Eintritt in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen auch im Aufhebungsverfahren einen Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen. Auf die Voraussetzungen, unter denen bei der nachträglichen Bestellung eines Verfahrenspflegers in der gleichen Instanz von der Wiederholung einer zunächst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers durchgeführten Anhörung abgesehen werden kann[5], kommt es nicht an, weil der Verfahrenspfleger hier erst im Beschwerdeverfahren bestellt worden ist. Die in erster Instanz ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers durchgeführte Anhörung bleibt verfahrensfehlerhaft und musste von dem Beschwerdegericht zwingend wiederholt werden.
Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Sie war gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, wobei der Bundesgerichtshof von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch machte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – XII ZB 27/19
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.11.2018 XII ZB 57/18 FamRZ 2019, 387[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017 XII ZB 198/16 FamRZ 2018, 124 Rn. 9; und vom 24.08.2016 XII ZB 531/15 FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.11.2018 XII ZB 57/18 FamRZ 2019, 387 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15.05.2019 XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356 Rn. 9 f.; und vom 14.02.2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705 Rn. 8 f.[↩]