Ergibt sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus seiner Fachbezeichnung als Arzt, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Hierfür genügt regelmäßig die tatrichterliche Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist[1].

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreu- ungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachver- ständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen[2].
Dem ist das Landgericht im vorliegenden Fall gerecht geworden: Zwar ist der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens lediglich Facharzt für Innere Medizin. Nachdem aber bereits das Amtsgericht festgestellt hatte, dass der Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sei, hat das Landgericht in der Sache ebenfalls ausgeführt, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt handele. Zwar vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der allgemein gehaltene Hinweis des Tatrichters auf den gerichtsbekannt sorgfältigen und kompetenten Sachverständigen, der ihm aus vielen Betreuungs- und Unterbringungsverfahren als sorgfältig arbeitend und fachkundig bekannt sei, den Nachweis der konkret erforderlichen Qualifikation nicht zu ersetzen[3]. Anders als in jenem Fall hat das Landgericht vorliegend jedoch – wenn auch knapp festgestellt, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt handelt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2016 – XII ZB 46/15






