Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren immer dann erforderlich, wenn von ihr neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten sind.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält[1].
Gemessen hieran hätte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Beschwerdegericht den Betroffenen selbst anhören müssen. Während er noch bei seiner Anhörung im amtsgerichtlichen Verfahren mit der Einrichtung einer Kontrollbetreuung einverstanden war, hat er in seinen Beschwerden das Gegenteil geäußert. Aufgrund dessen hätte das Landgericht durch eine persönliche Anhörung zum einen die Hintergründe des Sinneswandels bei dem laut Sachverständigem suggestiblen Betroffenen aufklären und sich zum anderen selbst gegebenenfalls nach Einholung einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme einen Eindruck davon verschaffen müssen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 381/15