Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen[1].

Für den Fall der Einrichtung entweder einer Kontrollbetreuung oder einer Vollbetreuung ist das Landgericht gehalten, im Wege der dann zu treffenden Einheitsentscheidung[2] nicht nur die Betreuung als solche anzuordnen, sondern auch den Betreuer selbst zu bestimmen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 230/18