Der Zusatz „einschließlich der Kündigung der Wohnung“ besitzt keine eigenständige rechtliche Bedeutung und hat deshalb schon aus Klarstellungsgründen zu entfallen.

Bereits der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ umfasst grundsätzlich auch die Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung des Betroffenen, welche allerdings einer gesonderten vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf (§ 1907 Abs. 1 BGB).
Der vom Betreuer gestellte Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung ist im hier entschiedenen Fall indessen rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil nach den getroffenen Feststellungen eine Rückkehr der Betroffenen in ihre Wohnung nicht ausgeschlossen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 131/16






