Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt einzuhalten[1]. Etwas anderes kann gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits davon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt hat[2].

So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der in § 9 Satz 1 VBVG vorgesehene Abrechnungszeitraum von drei Monaten, beginnend am Tag nach Wirksamwerden der Betreuerbestellung, nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift grundsätzlich strikt einzuhalten ist[3]. Dies gilt grundsätzlich nicht nur hinsichtlich des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums, sondern auch für den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate[4].
Sind indessen der streitgegenständlichen Vergütungsfestsetzung – wie im hier entschiedenen Fall – bereits mehrere rechtskräftige Vergütungsfestsetzungen vorausgegangen, die sich jeweils abweichend von § 9 VBVG an kalendarisch bestimmten Abrechnungsquartalen ausgerichtet haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die nachfolgende Vergütungsfestsetzung ebenfalls kalendarisch bestimmte anschließende Vierteljahre zugrunde legt[5].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 245/20
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 355/20 zur Veröffentlichung bestimmt[↩]
- Fortführung des BGH, Beschlusses vom 28.05.2008 – XII ZB 53/08 , FamRZ 2008, 1611[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2016 – XII ZB 493/14 , FamRZ 2016, 1759 Rn. 12; und vom 25.05.2011 – XII ZB 440/10 , FamRZ 2011, 1220 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 355/20 – zur Veröffentlichung bestimmt[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 53/08 , FamRZ 2008, 1611 Rn. 33; MünchKomm-BGB/Fröschle 8. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9[↩]