Betreuervergütung für eine Physiotherapeutin

Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Vielmehr ist erforderlich, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist[1].

Betreuervergütung für eine Physiotherapeutin

Erforderlich ist demnach die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Allein daraus, dass bestimmte Kenntnisse für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch einen erheblichen Teil der Ausbildung darstellen. Solches Wissen kann nämlich auch durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben werden, was nicht zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG führt. Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen, und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt[2].

Bei einer Krankengymnastin (heutige Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin) kann nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich medizinische Kenntnisse vermittelt, was es der Betreuerin ermöglicht, bestimmte Krankheitsbilder besser einzuschätzen, den erforderlichen Therapiebedarf eigenständig zu beurteilen, dadurch besser und effektiver die notwendigen Behandlungs, Therapie- und Pflegemaßnamen in die Wege zu leiten sowie bestimmte therapeutische Maßnahmen besser zu überwachen, als dies einem Betreuer ohne eine entsprechende Ausbildung möglich wäre.

Erforderlich sind vielmehr Feststellungen zum Umfang und Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtausbildung der Betreuerin[3] sowie die Feststellung, ob bzw. inwieweit das angenommene für die Betreuung nutzbare Wissen über Grundwissen hinausgeht.

Das Erlernen physiotherapeutischer Behandlungstechniken gehört für sich genommen nicht zu den Ausbildungsinhalten, die im Rahmen einer rechtlichen Betreuung nutzbar sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2016 – XII ZB 43/16

  1. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 123/14, FamRZ 2015, 1794 Rn. 4 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 123/14, FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN[]
  3. vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 123/14, FamRZ 2015, 1794 Rn. 5[]