Betreuervergütung aus der Staatskasse – und der Vermögensfreibetrag des Betreuten bei Bezug von Eingliederungshilfe

Eine Berufsbetreuerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist.

Betreuervergütung aus der Staatskasse – und der Vermögensfreibetrag des Betreuten bei Bezug von Eingliederungshilfe

Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen[1].

Im Ausgangspunkt steht der Betroffenen im hier entschiedenen Fall nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII[2] ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu, so dass sie nach den Feststellungen des Landgerichts zu ihren Vermögensverhältnissen ohne weiteres in der Lage ist, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG geschuldete; und vom Amtsgericht zutreffend errechnete Vergütung von 2.389, 20 € zu zahlen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts Hamburg[3] ist der Betroffenen im Hinblick auf § 60 a SGB XII jedoch kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 216/19

  1. BGH, Beschluss vom 09.01.2013 XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rn. 12[]
  2. BGBl.2017 – I S. 519[]
  3. LG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2019 314 T 1/19[]
  4. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 XII ZB 290/18 FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN[]