Betreuerauswahl – und der Wunsch des Betroffenen

Eine vom Ehefrau vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen[1].

Betreuerauswahl – und der Wunsch des Betroffenen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich der Ehemann, dass nicht er zum Betreuer für seine Ehefrau bestellt worden ist, sondern eine Berufsbetreuerin. Bei der Ehefrau, die seit rund 48 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet ist, liegt eine fortgeschrittene schwere Demenz vor, deretwegen sie ihre Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 20.12.2019 erteilte sie ihrem Ehemann eine Vollmacht, war aber zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr geschäftsfähig. Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau am 25.01.2020 ihren Ehemann schriftlich als Betreuer vorgeschlagen. Auch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten benennt den Ehemann als gewünschten Betreuer. Das Amtsgericht Bremen hat hinsichtlich des genannten Aufgabenkreises eine Betreuung eingerichtet und eine Berufsbetreuerin für die Ehefrau bestellt[2]. Die gegen die Auswahl der Betreuerin gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Landgericht  Bremen zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde des Ehemanns durch den Bundesgerichtshof[3] aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht Bremen die Ehefrau persönlich angehört und sodann erneut die Berufsbetreuerin für die Ehefrau bestellt[4]. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns, die vor dem Bundesgerichtshof erneut erfolgreich war. Der BGH hob auch die zweite Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bremen auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Bremen, da sich auch die erneute Betreuerauswahl als rechtsfehlerhaft erwies:

Die Auswahl des Betreuers war bis zum 31.12.2022 in § 1897 Abs. 4 und Abs. 5 BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021[5] wurde mit der Regelung des § 1816 Abs. 2 BGB die Bedeutung der Wünsche des Ehefrau für die konkrete Betreuerauswahl hervorgehoben. Danach ist einem Wunsch des Volljährigen nach einem bestimmten Betreuer grundsätzlich zu entsprechen. Dabei wird klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist. Die Pflicht des Gerichts zur Beachtung der Wünsche des Betreuten gilt auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, er möchte an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten. Allerdings ist die Wunschbefolgungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Betreuerauswahl nicht schrankenlos. Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, einen ungeeigneten Betreuer zu bestellen. Da aber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit die Qualität der Betreuung hebt, darf bei einem konkreten Wunsch des Volljährigen die Eignung des Betreuers auch nicht vorschnell verneint werden[6]

Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach insbesondere auszugehen, wenn das Betreuungsgericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürchten ist. Stellt das Betreuungsgericht in einem solchen Fall anhand von Tatsachen die konkrete Gefahr fest, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person die Vertrauensbeziehung zu der betroffenen Person zu ihrem eigenen Vorteil missbrauchen könnte und damit nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer mangels Eignung abzusehen[7]

Danach darf bei der Auswahl des Betreuers von einer vom Ehefrau vorgeschlagenen Person nur dann mangels Eignung abgesehen werden, wenn die vom Gericht konkret zu treffenden Feststellungen einen Eignungsmangel bezogen auf sämtliche von der Betreuung umfassten Aufgabenbereiche ergeben. Bei der Frage, ob der Benannte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich dabei nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände oder Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen könnten. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann zwar gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist indessen rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt[8]

Auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die erneute Betreuerauswahl des Landgerichts Bremen zu beanstanden. 

Insbesondere fehlt es schon deswegen an der erforderlichen Gesamtschau, weil das Landgericht Bremen (trotz der Hinweise des Bundesgerichtshofs im ersten Beschwerdeverfahren[9]) keinen der für die Bestellung des Ehemanns sprechenden Gesichtspunkte (mehrfacher Wunsch der Ehefrau, auch gegenüber der vom Amtsgericht bestellten Sachverständigen; langjährige Dauer der Ehe und die damit einhergehenden Bindungen) in den Blick genommen hat. Bedenklich erscheint auch die Feststellung des Landgerichts Bremen, ein etwa entgegenstehender aktueller Wille der Ehefrau ergebe sich aus den Angaben der übrigen Verfahrensbeteiligten. Denn der Verfahrenspfleger hat ausweislich des Anhörungsprotokolls des Landgerichts vom 19.09.2022 nicht geäußert, die Ehefrau habe mehrfach erklärt, sie wolle nicht, dass sich ihr Ehemann um ihre Angelegenheiten kümmere, sondern lediglich, „dass sie nicht will, dass ihr Mann das mit dem Geld macht“. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte die Betreuerin für eine Ungeeignetheit des Ehemanns vorgetragen haben soll, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für die vom Landgericht behauptete Übereinstimmung mit der Einschätzung der Betreuungsbehörde. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine aktuelle konkrete Nichteignung des Ehemanns – für sämtliche von der Betreuung umfassten Aufgabenbereiche – hat das Landgericht Bremen mithin nicht festgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass das Landgericht Bremen ausweislich seines Anhörungsprotokolls den Beteiligten abschließend mitgeteilt hat, dass zunächst die übrigen Bereiche bis auf die Vermögenssorge auf den Ehemann übertragen werden sollten. Aufgrund welcher Tatsachen das Landgericht Bremen nachfolgend zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen.

Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Bundesgerichtshof macht dabei wegen der wiederholten Aufhebung und Zurückverweisung von der Möglichkeit gemäß § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch, die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen[10]. Für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren eine Ungeeignetheit des Ehemanns nur für den Bereich der Vermögenssorge feststellen lassen sollte, wird das Landgericht auch die Möglichkeit der Bestellung einer weiteren Person als Mitbetreuer in den Blick zu nehmen haben, um der fehlenden Eignung hinsichtlich (nur) einzelner Aufgabenkreise Rechnung zu tragen[11]

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2024 – XII ZB 213/23

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 118/21 FamRZ 2022, 1559[]
  2. AG Bremen, Beschluss vom 20.11.2020 – 44 XVII L 17/20[]
  3. BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 118/21 , FamRZ 2022, 1559[]
  4. LG Bremen, Beschluss vo 03.05.2023 – 5 T 19/21[]
  5. BGBl. I S. 882[]
  6. vgl. BT-Drs.19/24445 S. 237 f.[]
  7. vgl. BT-Drs.19/24445 S. 237[]
  8. vgl. etwa – zu § 1897 Abs. 4 und Abs. 5 BGB – BGH, Beschlüsse vom 04.05.2022 – XII ZB 118/21 , FamRZ 2022, 1559 Rn. 10; und vom 18.08.2021 – XII ZB 151/20 , FamRZ 2021, 1822 Rn. 10, 12 jeweils mwN[]
  9. BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 118/21, FamRZ 2022, 1559 Rn. 12[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 – XII ZB 276/18 , NJW-RR 2019, 642 Rn. 9 mwN[]
  11. vgl. BVerfG FamRZ 2022, 722 Rn.19[]